Allgemeine Geschäftsbedingungen

CLOTH GmbH (- nachfolgend Auftragnehmer -) betätigt sich als Agentur im Bereich von Print- und Online-Produkten. Mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen soll die Durchführung der Print-Produktion durch die Vertragsparteien geregelt werden.

Artikel 1: Allgemeines

1. Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle Verträge über Grafik-Design-Leistungen zwischen CLOTH GmbH und dem Auftraggeber ausschließlich. Wenn der Auftraggeber Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verwendet und diese entgegenstehende oder von den hier aufgeführten Bedingungen abweichende Bedingungen enthalten, sind nur die AGB von CLOTH GmbH anwendbar und dies unabhängig von der Tatsache, ob CLOTH GmbH Kenntnis von den abweichenden Bedingungen hatte oder nicht oder diese vorbehaltlos ausführt.

2. Abweichungen von den hier aufgeführten Bedingungen sind nur dann gültig, wenn ihnen der Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich zustimmt.

Artikel 2: Urheber- und Nutzungsrechte

1. Jeder dem Auftragnehmer erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an Werkleistungen gerichtet ist.

2. Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten zwischen den Parteien auch dann, wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen im Einzelfall nicht gegeben sein sollten.

3. Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung von CLOTH GmbH weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt CLOTH GmbH eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen.

4. CLOTH GmbH überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur ein einfaches Nutzungsrecht übertragen. Eine Übertragung der Nutzungsrechte durch den Auftraggeber an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung zwischen Auftraggeber und CLOTH GmbH.

5. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Zahlung der Vergütung durch den Auftraggeber auf diesen über.

6. CLOTH GmbH hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken und in Veröffentlichungen über das Produkt als Urheber genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt CLOTH GmbH zum Schadensersatz. Ohne Nachweis irgendeines Schadens, kann CLOTH GmbH 100% des vereinbarten Auftragsvolumen als Schadensersatzes verlangen. Diese Bestimmung hindert CLOTH GmbH, in keinster Weise den realen Schaden, in Anwendung des Gemeinrechtes, zu fordern oder beide Bestimmungen zu kombinieren.

7. Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers oder seiner Mitarbeiter und Beauftragten haben keinen Einfluß auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.

Artikel 3: Vergütung

1. Bereits die Anfertigung von Entwürfen ist kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind.

2. Werden Entwürfe in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen genutzt, ist CLOTH GmbH berechtigt, nachträglich die Differenz zwischen der höheren Vergütung für die tatsächliche Nutzung und der ursprünglich erhaltenen Vergütung zu verlangen.

Artikel 4: Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten

1. Sonderleistungen wie beispielsweise die Umarbeitungen oder Änderungen von Reinzeichnungen, das Manuskriptstudium, die Drucküberwachung etc. werden nach Zeitaufwand entsprechend gesondert berechnet.

2. CLOTH GmbH ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, CLOTH GmbH entsprechende Vollmacht zu erteilen.

3. Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftragnehmers abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, den Auftragnehmer im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluß ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.

4. Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck etc., sind vom Auftraggeber zu erstatten.

Artikel 5: Fälligkeit der Vergütung, Abnahme

1. Die Vergütung ist bei Ablieferung des Werkes und nach Vorlage der Rechnung fällig. Sie ist ohne Abzug zahlbar.

2. Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit.

3. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei Abnahme des Teiles fällig. Erstreckt sich der Auftrag über längere Zeit oder erfordert er vom Auftragnehmer hohe finanzielle Vorleistungen, sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 1/3 nach Fertigstellung von 50% der Arbeiten, 1/3 nach Ablieferung.

4. Bei Zahlungsverzug kann CLOTH GmbH Verzugszinsen in Höhe von 10% jährlich verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt davon ebenso unberührt wie die Berechtigung des Auftraggebers, im Einzelfall eine niedrigere Belastung nachweisen.

5. Im Falle der gänzlichen oder teilweise Nicht – Zahlung der Vergütung kann CLOTH GmbH eine Vertragsstrafe von 10 % auf den Fehlbetrag verlangen.

6. Verbraucherschutzbestimmung: Wenn der Auftraggeber ein Verbraucher im Sinne des Verbraucherschutzgesetzes ist, hat dieser, bei Nicht Einhaltung einer Verpflichtung von CLOTH GmbH, auf die gleiche Vertragsstrafe und auf die gleichen Verzugszinsen (vgl.: Abs. 4. + 5. Artikel 5)

Artikel 6: Eigentumsvorbehalt

1. An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.

2. Die Originale sind daher, sobald der Auftraggeber sie nicht mehr zwingend benötigt, unbeschädigt an CLOTH GmbH zurückzugeben, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.

3. Die Versendung der Arbeiten und Vorlagen erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Auftraggebers.

Artikel 7: Digitale Daten

1. CLOTH GmbH ist nicht verpflichtet, Dateien oder Layouts, die im Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Computerdaten, ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.

2. Hat CLOTH GmbH dem Auftraggeber Computerdateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung des Auftragnehmers geändert werden.

Artikel 8: Korrektur, Produktionsüberwachung und Belegmuster

1. Vor Ausführung der Vervielfältigung sind dem Auftragnehmer Korrekturmuster vorzulegen.

2. Die Produktionsüberwachung durch CLOTH GmbH erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist CLOTH GmbH berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben. Er haftet für Fehler nur bei eigenem Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

3. Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber dem Auftragnehmer 10 bis 20 einwandfreie ungefaltete Belege unentgeltlich. CLOTH GmbH ist berechtigt, diese Muster zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden.

Artikel 9: Gewährleistung

1. CLOTH GmbH verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch ihm überlassene Vorlagen, Unterlagen, Muster etc. sorgfältig zu behandeln. CLOTH GmbH hat jedoch weder eine Garantie – noch eine Resultatsverpflichtung.

2. Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung schriftlich geltend zu machen. Danach gilt das Werk als mangelfrei angenommen.

Artikel 10: Haftung

1. CLOTH GmbH haftet – sofern der Vertrag keine anderslautenden Regelungen trifft – gleich aus welchem Rechtsgrund nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.

2. Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Dritte erteilt werden, übernimmt CLOTH GmbH gegenüber dem Auftraggeber keinerlei Haftung oder Gewährleistung, soweit den Auftragnehmer kein Auswahlverschulden trifft. CLOTH GmbH tritt in diesen Fällen lediglich als Vermittler auf.

3. Sofern CLOTH GmbH selbst Auftraggeber von Subunternehmern ist, tritt er hiermit sämtliche ihm zustehenden Gewährleistungs-, Schadensersatzund sonstigen Ansprüche aus fehlerhafter, verspäteter oder Nichtlieferung an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber verpflichtet sich, vor einer Inanspruchnahme des Auftragnehmers zunächst zu versuchen, die abgetretenen Ansprüche durchzusetzen.

4. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen frei, die Dritte gegen den Auftragnehmer stellen wegen eines Verhaltens, für das der Auftraggeber nach dem Vertrag die Verantwortung bzw. Haftung trägt. Er trägt die Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung.

5. Mit der Freigabe von Entwürfen und Reinausführungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für technische und funktionsgemäße Richtigkeit von Text, Bild, Ton und Gestaltung.

6. Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Entwicklungen, Ausarbeitungen, Reinausführungen und Zeichnungen entfällt jede Haftung des Auftragnehmers.

7. Für die wettbewerbs- und kennzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Arbeiten sowie für die Neuheit des Produkts haftet CLOTH GmbH nicht.

Artikel 11: Gestaltungsfreiheit und Vorlagen

1. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, hat er die Mehrkosten zu tragen. CLOTH GmbH behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.

2. Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, kann CLOTH GmbH eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen.

3. Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller dem Auftragnehmer übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.

Artikel 12: Schlussbestimmung

1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort der Sitz des Auftragnehmers.

2. Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht.

3. Ausschließlich das belgische Recht ist zwischen Parteien anwendbar.

4. CLOTH GmbH ist es vorbehalten, diese Geschäftsbedingungen jederzeit abzuändern indem sie ihre Vertragspartner unterrichtet.

5. Für alle Streitigkeiten, die sich aus der Auslegung oder Ausführung der Werbeaufträge oder der vorliegenden Geschäftsbedingungen ergeben, sind die Gerichte des Bezirks Eupen alleine zuständig.



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Retrouvez nos conditions générales de vente, en français, sur notre site web : www.cloth.be/fr/cgv

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U vindt onze algemene verkoopsvoorwaarden, in het Nederlands, op onze website: www.cloth.be/nl/avv

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You can find our general terms and conditions, in English, on our website: www.cloth.be/en/gtc